Wolfgang Neumann erstattet Bericht
Einen kleinen Überblick über die Veränderung von Grenzwerten und anderen relevanten Fakten zum Strahlenschutz verfasste Wolfgang Neumann auf Bitten der Asse-2-Begleitgruppe. In seinem Bericht konzentriert sich Neumann auf die für den Asse-Prozess relevanten Aspekte.
Vorbemerkungen
Es muss zu Beginn auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Unterschreitung von Grenzwerten nicht die Ungefährlichkeit der Strahlenbelastung bedeutet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die zulässigen Strahlenbelastungen im Normalbetrieb von Atomanlagen geringer als die Dosiswerte für die natürliche Strahlenbelastung der meisten BewohnerInnen der Bundesrepublik Deutschland sind. Auch durch diese „natürliche“ Strahlenbelastung wird beim Menschen beispielsweise Krebs ausgelöst.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung für Personen aus der Bevölkerung im Normalbetrieb sowie für beruflich Strahlenexponierte die über ein Jahr gemittelte Dosis darstellen. Es ist jedoch wissenschaftlich umstritten, ob eine über ein Jahr gleichmäßig erfolgte Dosisbelastung zwangsläufig das gleiche Schadensrisiko beinhaltet, wie die gleiche Dosis während eines kurzzeitigeren Belastungszeitraumes.
Die im Folgenden aufgeführten Grenzwerte für Strahlenbelastungen von Personen aus der Bevölkerung und für die Beschäftigten wurden Ende der 1950er Jahre auf die bis 2001 gültigen Werte gesenkt. Zum Zeitpunkt der Novellierung der Strahlenschutzverordnung 2001 entsprachen die Grenzwerte bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr dem international akzeptierten Stand des Wissens im Strahlenschutz. Auch dieser Stand war aber bereits 1990 stark umstritten, da es deutliche wissenschaftliche Hinweise für eine Unterschätzung des Strahlenrisikos gab. Diese Hinweise haben sich seitdem weiter verstärkt.
Grenzwerte Normalbetrieb (§§ 46 und 47 StrlSchV)
Die maximal zulässige Strahlenbelastung für Personen aus der Bevölkerung durch den Betrieb von Atomanlagen beträgt gegenwärtig 1 mSv/a für die „effektive Dosis“ (Dosis auf den gesamten Körper bezogen). Dieser Grenzwert wurde 2001 in Deutschland neu eingeführt und gilt an jedem Ort außerhalb von Atomanlagen. Es handelt sich nicht – wie oft behauptet – um eine Verringerung der Strahlenbelastung für die allgenmeine Bevölkerung im Vergleich zur vorher geltenden Strahlenschutzverordnung. Der bis 2001 geltende Grenzwert von 1,5 mSv/a galt nur im außerbetrieblichen Überwachungsbereich (in der Regel am Zaun) einer Anlage, war also kein Grenzwert für die allgemeine Bevölkerung. Eine Verringerung hat es insoweit nur für Personen gegeben, die sich ständig am Zaun einer Anlage aufhalten.
In der Umgebung von Atomanlagen war bis 2001 und blieb auch danach die zulässige Strahlenbelastung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage mit Luft oder Abwasser von 0,3 mSv/a „effektiver Dosis“ unverändert. Die Strahlenbelastung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe ist beim allgemein zulässigen Grenzwert von 1 mSv/a (§ 46 StrlSchV) mit zu berücksichtigen.
Neben den beiden vorstehend genannten Grenzwerten gibt es in der Strahlenschutzverordnung auch noch auf einzelne Organe bezogene Grenzwerte. Diese sind bei den Novellierungen der Strahlenschutzverordnung seit 1976 teilweise gesenkt, teilweise aber auch erhöht worden. Auf diese Grenzwerte wird hier wegen der komplizierten Darstellung nicht weiter eingegangen. Das gilt auch für den unten nachstehenden Abschnitt zu beruflichen Strahlenbelastungen.
In die Ermittlung der „effektiven Dosis“ gehen Strahlenwichtungsfaktoren für die verschiedenen Strahlenarten (Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen- und Neutronenstrahlung), Organwichtungsfaktoren und Dosiskoeffizienten ein. Alle drei haben für die Bewertung möglicher Schäden im menschlichen Organismus im Prinzip die gleiche Bedeutung wie die Grenzwerte.
Bei den Strahlungswichtungsfaktoren hat es 2001 Verbesserungen gegeben, die aber nicht alle Kenntnisse über höhere Wirksamkeiten einzelner Strahlungsarten berücksichtigen. Die Festlegung der Organwichtungsfaktoren und die Art und Weise ihrer Berücksichtigung bei der Ermittlung der effektiven Dosis ist wissenschaftlich umstritten und kann zu einer Unterschätzung der möglichen Gewebeschäden führen. Ebenfalls umstritten sind die Vorgehensweise bei der Bestimmung und damit die Höhe der Dosiskoeffizienten. Sie wurden in der Vergangenheit teilweise gesenkt und teilweise angehoben.
Grenzwerte berufliche Strahlenbelastung (§ 55 StrlSchV)
Die maximal zulässige Strahlenbelastung für beruflich strahlenexponierte Personen wurde von 50 mSv/a bis 2001 auf danach 20 mSv/a „effektive Dosis“ gesenkt.
Unterhalb der 20 mSv/a werden Personengruppen in Bezug auf ihre zulässige Strahlenbelastung noch weiter unterschieden. Hierfür hat es 2001 zum Teil auch Verschlechterungen des Strahlenschutzes gegeben. Darauf kann hier nicht eingegangen werden.
Für die Ermittlung der Dosiswerte gelten die gleichen Probleme, wie für Personen aus der Bevölkerung.
„Grenzwerte“ Störfall (§ 49 StrlSchV)
Im damaligen Entwurf der Bundesregierung zur Strahlenschutzverordnung 2001 war eine Senkung des Störfallplanungswertes z.B. für ein in Betrieb befindliches Endlager (vor Beendigung des endgültigen Verschlusses) von 50 mSv auf 20 mSv vorgesehen. Dies hätte der bis dahin verfolgten Logik der Festlegung von Grenzwerten in der Strahlenschutzverordnung (Orientierung an den anderen Grenzwerten) entsprochen. Das ist im Bundesrat abgelehnt worden, sodass es bei 50 mSv blieb.
Dieser Planungswert wird im Genehmigungsverfahren für eine Atomanlage als Maßstab für ihre Auslegung herangezogen. Die Auslegung muss so erfolgen, dass 50 mSv die maximal errechnete Gesamtbelastung für eine Person aus der Bevölkerung nach einem Störfall ist. Für auslegungsüberschreitende Unfälle wie Kernschmelze oder Flugzeugabsturz darf dieser Wert deutlich überschritten werden.
Im Falle eines tatsächlich eintretenden Stör- oder Unfalles gelten dann im Rahmen des Katastrophenschutzes festgelegte Werte mit einer Staffelung für Maßnahmen.
Strahlenschutzgrundsätze (§§ 4 und 6 StrlSchV)
Mit der Novelle der Strahlenschutzverordnung 2001 wurde die Rechtfertigung für die Aufnahme neuer Tätigkeiten eingeführt, die Strahlenbelastungen hervorrufen. Die Tätigkeit muss unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der potenziell durch sie verursachten Strahlenbelastungen gerechtfertigt sein.
Diese Verschärfung der Strahlenschutzvorschriften gilt grundsätzlich auch für die Sanierung der Asse. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegenwärtig nicht erbringbaren Langzeitsicherheitsnachweises ein unentrinnbarer Notstand beseitigt werden muss.
Die Vermeidung unnötiger Strahlenbelastungen sowie verursachte Strahlenbelastungen so gering wie möglich zu halten galt bereits vor 2001. Bis 2001 wurde dies auch offiziell „Minimierungsgebot“ genannt, heute wird es als „Dosisreduzierung“ bezeichnet. Auch wegen des direkten Bezugs einer wirtschaftlichen Abwägung in der amtlichen Begründung zur Strahlenschutzverordnung von 2001besteht die Befürchtung, dass die Auslegung mehr zu Lasten des Strahlenschutzes gehen könnte als zuvor.
Lebensmittelgrenzwerte (EU-Verordnung)
Dieser Abschnitt wurde wegen seiner aktuellen Bedeutung aufgenommen. Er hat zur Asse keinen direkten Bezug.
Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl hat die EU-Kommission im Mai 1986 für Einfuhren von Lebensmitteln in die EU zwei Grenzwerte beschlossen:
Milchprodukte durften höchstens 370 Bq Cäsium pro kg und andere Nahrungsmittel höchstens 600 Bq Cäsium pro kg enthalten.
Bereits 1987 hat die EU-Kommission neue Grenzwerte festgelegt, die aber erst nach einem erneuten Reaktorunfall Gültigkeit erlangen sollten. Seit 1987 wurden einzelne Werte ergänzt bzw. verändert. Am 25.03.2011 wurden für Einfuhren aus Japan folgende Werte in Kraft gesetzt:
Radionuklide | Säuglingsnahrung | Milch und Milchprodukte | andere Nahrungsmittel | Wasser und flüssige Nahrungsmittel |
Jod | 150 Bq/kg | 500 Bq/kg | 2.000 Bq/kg | 500 Bq/kg |
Strontium | 75 Bq/kg | 125 Bq/kg | 750 Bq/kg | 125 Bq/kg |
Plutonium | 1 Bq/kg | 20 Bq/kg | 80 Bq/kg | 20 Bq/kg |
Cäsium u.a. | 400 Bq/kg | 1.000 Bq/kg | 1.250 Bq/kg | 1.000 Bq/kg |
Mit Ausnahme des Wertes für Jod sind alle EU-Werte höher als die in Japan zulässigen Belastungen.
Kritische WissenschaftlerInnen haben bereits 1986 auf Grundlage der Einhaltung einer Strahlenbelastung von 0,3 mSv/a eine maximale Belastung der Lebensmittel von 50 Bq Cäsium pro kg für Erwachsene und 10 Bq Cäsium pro kg für Kinder, schwangere und stillende Frauen empfohlen. Die Radioaktivität anderer Radionuklide (z.B. Iod, Strontium) ist darin bereits umgerechnet enthalten.